Archive für 30.4.2009

Nachgeliefert! „Quellen“ zur Aufsichtspflicht!

Nachdem ich gestern einen mehr oder minder kritischen Kurzbeitrag zur Problematik der Aufsichtspflichten über einen dementen Bewohner verfasst und hier im BLOG eingestellt habe, möchte ich nunmehr einen weiteren Beitrag zur „Aufklärung“ darüber leisten, dass eben auch die fachkundige Expertise aus dem Blickwinkel einer intraprofessionellen Profession nicht umhin kommt, jedenfalls in ausreichendem Maße die allgemeinzugängliche Literatur zur Kenntnis zu nehmen; ob diesbezüglich ggf. eine andere Interpretation über die Notwendigkeit sog. Aufsichtspflichten über einen dementen Bewohner einer stationären Einrichtung möglich erscheint, muss freilich einem gesonderten pflege-, medizin- und gerontopsychiatrierechtlichen Diskurs überantwortet werden, der hier zu leisten nicht beabsichtigt ist. Unzweifelhaft bedienen sich hier allerdings die Juristen der Fachsprache und damit auch des Begriffs der „Aufsichtspflicht“. 

Folgende Stellungnahmen lassen sich nach wie vor in der aktuellen Literatur finden: 

  • Wagner,

in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, Schuldrecht, Besonderer Teil III, 5. Aufl. 2009, § 832 BGB § 832 RdNr. 16 zu den vertraglichen Aufsichtspflichten und der Pflichtendelegation (hier: Tatbestandsalternative nach Abs. 2 des § 832 BGB) 

Insofern kann kein Zweifel bestehen, dass die Verantwortlichkeit zur Aufsichtsführung nicht notwendigerweise im Vergleich zur sog. gesetzlichen Aufsichtspflicht derivativer Natur ist, sondern vielmehr einen eigenständigen Rechtsgrund für eine Aufsichtspflicht liefert, so dass gerade durch Absatz 2 des § 832 BGB die Möglichkeit geschaffen worden ist, auch Aufsichtspflichten gegenüber solchen volljährigen Personen zu begründen, die nicht (!) einer gesetzlichen Aufsichtspflicht unterliegen.Es genügt im Übrigen eine stillschweigende (konkludente) vertragliche Vereinbarung, wie sich aus der Aufnahme in einem Pflegeheim ergeben kann. Insofern basiert gleichsam die Pflicht zur Aufsichtsführung auf eine vertragliche „Nebenabrede“ (so.auch Wagner, aaO., RdNr. 17). Die Aufsichtspflicht richtet sich u.a. nach der Größe des Schadens und der Wahrscheinlichkeit, dass der Betreute ihn herbeiführen wird. 

„Wenn ein geistig Behinderter über ein erhebliches Aggressionspotential verfügt, das sich immer wieder kontrolliert Bahn bricht, ist dafür zu sorgen, dass der Betroffene nicht allein, sondern nur in Begleitung geschulten Personals das Heim verlässt“ (Wagner, aaO., RdNr. 36). Dieser Ansatz ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung: vgl. dazu statt vieler OLG Karlruhe, Beschl. v. 15.07.08 (Az. 19 Wx 36/08). 

Nach diesem Beschluss ist das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer bei Aggressionsschüben genehmigsfähig (dieser Beschluss wird demnächst online gestellt!); vgl. einstweilen dazu die Veröffentlichung in BtPrax 1/2009, S. 38 ff.). Warum allerdings dieser Beschluss in dem Beitrag v. Bredthauer, Klie und Viol keine Berücksichtigung gefunden hat, bleibt ein weiteres Geheimnis. 

  • Hoffmann zu § 1906 BGB,

in Betreuungsrecht, Kommentar von Bienwald, Sonnenfeld, Hoffmann, 4 Aufl. 2005,  „Die Einrichtung bzw. deren Personal hat auf Grund des bestehenden Vertrages Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Betroffenen und muss diesen im Alltag beobachten, unterstützen und vor Gefahren für seine körperliche Unversehrtheit schützen.“ (Hoffmann, aaO., RdNr. 220). 

  • Roth zu § 832 BGB (S. 298 ff.)

in Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, v. Dodegge/Roth, 2. Aufl. Vgl. dazu die RdNr. 135, wo Roth ausdrücklich darauf hinweist, dass in der Literatur Meinungsstreit über das Bestehen von Aufsichtspflichten besteht. 

Im Übrigen konstatiert er mit weiteren Nachweisen aus der speziell betreuungsrechtlichen Literatur: „Zwar fehlt im Betreuungsrecht im Gegensatz zur Vormundschaft über Minderjährige die Erziehungsfunktion, gleichwohl bestehen für den Betreuer gewisse Fürsorgepflichten, die auch letztlich auch eine Pflicht zur Aufsicht beinhalten können“ (Roth, aaO., RdNr. 135) 

  • Vgl. ferner J. von Staudingers, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse §§ 830 – 838 (Unerlaubte Handlungen 3), 2007

Instruktiv hierzu die Ausführungen zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtsführung, RdNr. 29 ff.. 

„Erfolgt wegen der Aufsichtsbedürftigkeit eine Unterbringung in Anstalten, Krankenhäusern, Heimen usw., liegt regelmäßig eine vertragliche Aufsichtsübernahme vor.“ (Staudinger, aaO., RdNr. 39). Vertragspartner ist hierbei der Träger, während demgegenüber das Personal Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind. 

  • Vgl. im Übrigen auch die Kommentierung in
    Betreuungsrecht kompakt, Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts, v. Jürgens/Kröger/Marnschner/Winterstein, 6. Aufl. 2007

Hier: zu Haftung gegenüber Dritten (RdNr. 257 ff.) 

Auch bei einer differenzierten Betrachtung der Aufsichtspflichten „leugnen“ die Autoren jedenfalls nicht, dass es „Aufsichtspflichten“ gibt, mag auch ansonsten regelmäßig der Einzelfall maßgeblich sein, was in der Tat nicht zu bezweifeln ist. ________________________ 

Die „kleine“ Literaturschau ließe sich fortführen und ich denke, dass mir der „Nachweis“ gelungen ist, dass innerhalb der Rechtswissenschaft der Begriff der „Aufsichtspflicht“ nach wie vor präsent ist und von daher es eigentlich ungehörig ist, wenn im fachlichen Diskurs der abenteuerlichen Vorstellung Vorschub geleistet wird, dass „Juristen“ den intraprofessionellen Diskurs belasten. 

Nun –Sie können selbst darüber entscheiden, „wer nicht auf der Höhe der Zeit“ ist, zumal es höchst ärgerlich ist, einen Beschluss eines Gerichts nicht zur Kenntnis zu nehmen, der im Übrigen in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift in 2009 veröffentlicht wird und v. 15. Juli 2008 datiert. Lutz Barth 

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