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10.6.2009 von admin.
In der medizin- und pflegerechtlichen Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, in der nicht immer präzise zwischen den Begriffen der Delegation und Substitution genuin ärztlicher Leistungen, aber auch der vertikalen und horizontalen Arbeitsteilung mit ihren erheblichen Rechtsfolgen, differenziert wird.Mit Blick auf die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe führt dies möglicherweise zu Konsequenzen, die nicht ohne Folgen auf die Patientenautonomie und damit auch über die Aufklärungspflichten bleiben werden.
Derzeit besteht kein sachlicher Grund, die auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 c SGB V möglichen „Modellvorhaben“ überwiegend an der tradierten Rechtsprechung zur „Delegationsproblematik“ messen zu wollen. Mit § 63 Abs. 3 c SGB V ist vielmehr – zunächst in seiner sozialrechtlichen Dimension – eine Vorschrift geschaffen worden, die auch haftungsrechtlich mit eigenen Konturen versehen werden sollte.
Sofern vereinzelt in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass nicht die Forderung aufgestellt werden könne, „dass der Patient vor der Behandlung von der Delegation informiert und aufgeklärt werden müsse“ (so Bergmann, Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen auf/durch nichtärztliches Pflegepersonal, in MedR 2009, S. 1 ff. [8]), begegnet diese Auffassung nachhaltige Bedenken.
Entscheidend ist nicht die Aufklärungspflicht im Rahmen eines vertikalen, arbeitsteilig organisierten Behandlungsprozesses, sondern vielmehr die Aufklärung darüber, dass künftig die beruflich Pflegenden kraft eigener Kompetenz und Sachkunde zur Leistung genuin ärztlicher Tätigkeiten befugt sind. Sofern also ärztliche Aufgaben im Rahmen der Modellvorhaben auf Nichtärzte substituiert werden, sind zugleich auch die Pflegekräfte diejenigen Personen, die über ihre Behandlung i.w.S. aufzuklären haben, während demgegenüber dem Träger die Aufklärungspflicht darüber obliegt, dass im Rahmen eines „Modellvorhabens“ Pflegekräfte befugt sind, künftig ärztliche Tätigkeiten wahrzunehmen (wobei diese Pflicht zur Aufklärung delegiert werden kann).
Gerade aus dem Modellcharakter folgen Aufklärungspflichten sowohl für den Träger als auch weitergehend mit speziellen Zuschnitt auf die pflegetherapeutischen Behandlung für das Pflegepersonal, die es dem Patienten ermöglichen, aufgrund dieser Information über das „Ob“ einer Therapie befinden zu können, zumal es der Entscheidungskompetenz des Patienten anheim gestellt ist, sich ggf. für eine andere Alternative, nämlich die Behandlung durch eine Ärztin oder Arzt, zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang dürfte Bergmann denn auch einem erheblichen Irrtum unterliegen, wenn er meint, dass die Frage einer Übertragung oder Substitution keiner „Einwilligung“ durch den Patienten bedarf und dies kein Problem der sog. Selbstbestimmungsaufklärung darstelle, zumal Bergmann auch hier wie selbstverständlich davon ausgeht, dass ansonsten die Organisation der vertikalen Arbeitsteilung vom Krankenhausträger nicht zu leisten wäre. Mit Verlaub – nochmals zur Verdeutlichung: es geht eben nicht (!) um die vertikale, sondern horizontale Arbeitsteilung.
Insofern sollte gerade vor dem Hintergrund des Modellcharakters eine Aufklärungspflicht bejaht und angenommen werden. Dies gilt um so mehr, als das vortrefflich darüber diskutiert werden kann und m.E. auch muss, dass gerade der modellhafte Charakter einer Neuordnungsregelung dazu führt, dass es sich hierbei regelmäßig um eine „Neulandmethode“ i.w.S. handelt, die eben noch nicht zum „Standard“ gehört, da Pflegekräfte ärztliche Aufgaben wahrnehmen. Die horizontale Arbeitsteilung und die Substitution genuin ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden sind in der „Erprobungsphase“ – eine Phase, aus denen (zunächst) kein Standard vorbehaltlich einer entsprechenden Evaluierung folgt und zwar auch nicht dann, wenn hierüber im intraprofessionellen Raum Konsens bestehen sollte. An dieser Einschätzung wird auch dann festzuhalten sein, wenn der G-BA das Nähere dazu regelt; dies deshalb, weil sich hierdurch der „Modellcharakter“ einer Neuordnung im Rahmen der Substitution nicht verändert wird.
Was meinen Sie? Sollte der Patient letztendlich wissen, wer ihn ganz konkret behandelt – ob Ärztin/Arzt oder Pflegerin/Pfleger?
Wenn Sie mögen, können Sie uns dazu Ihre Meinung schreiben.
Lutz Barth, 10.06.09
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