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11.8.2010 von admin.
Der Pflegerechtler H. Böhme ist aktuell in einem gleichnamigen Beitrag unter der Rubrik „Rechtsrat“ in der Zeitschrift Die Schwester/Der Pfleger 08/10, S. 821 ff. der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine Hebamme im OP instrumentieren darf.
Er kommt im Ergebnis zu der Feststellung, dass Hebammen dann im OP-Dienst mit dem Instrumentieren beauftragt werden können, wenn diese hierfür eine entsprechende Anleitung im Sinne einer Fort- oder Weiterbildung haben.
Es bleibt einer gesonderten Stellungnahme vorbehalten, hierauf näher einzugehen, wenngleich ich doch darauf hinweisen möchte, dass die von einer Pflegedienstleitung aufgeworfene Frage sich wohl in erster Linie auf die sog. Beleghebammen bezieht, die sich vom Status her von einer sog. „Anstaltshebamme“ durchaus in gewichtigen Punkten unterscheidet. Diese zwingend erforderliche Differenzierung bleibt m.E. nach nicht folgenlos für die von der Pflegedienstleitung gestellten Frage und deren Beantwortung, wie sich unschwer u.a. aus den Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe der AWMF (letzte Aktualisierung: 05/2008) (vgl. dazu Quelle: AWMF online >>> http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/ll/015-030.htm <<<) ergeben dürfte.
In den Empfehlungen der AWMF unter Ziff. 3.4 Entbindung im Krankenhaus (Vollanstalt) wird zu recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die freiberuflichen Hebammen in Abgrenzung zu den angestellten Hebammen ein besonderer Regelungsbedarf besteht und m.E. dieser Regelungsbedarf durchaus zu unterschiedlichen Konsequenzen im Rahmen der rechtlichen Bewertung der arbeitsteiligen Prozesse führen kann.
Ob in diesem Zusammenhang stehend der Hinweis auf die OTA rechtlich verfängt und hier insbesondere der sog. Erst-recht-Schluss (argumentum a minori ad maius) trägt, wonach dies erst recht für angelernte Hebammen gelten müsse (vgl. dazu Böhme, aaO., S. 822), erscheint ebenso diskussionswürdig wie die Frage, welche Folgerungen sich aus dem sog. Fachpflegestandard in Analogie zum Facharztstandard (Böhme, S. 823) ergeben, mal ganz davon abgesehen, dass auch diesbezüglich entscheidend ist, ob eine freiberufliche oder angestellte Hebamme zu Zwecken der Instrumentierung bei einer OP eingesetzt werden soll.
Lutz Barth
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18.2.2010 von admin.
Seit ein Seniorenpflegeheim im Jahr 2006 seine Idee von der Pseudo-Bushaltestelle umgesetzt hat, folgten nicht wenige Einrichtungen diesem Beispiel einer (scheinbar) innovativen Idee, die im Begriff war, zum Qualitätsstandard erhoben zu werden.
Nun – wenige Jahre später (November 2009), wartet der MDS mit einer Grundsatzstellungnahme auf, die von einem Projektteam der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Pflege“ (SEG 2) der MDK-Gemeinschaft im Auftrag und unter Beteiligung des MDS sowie unter Beteiligung des Kompetenz-Centrums Geriatrie erarbeitet worden ist (Grundsatzstellungnahme – Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz in stationären Einrichtungen, online unter Quelle: MDS >>> http://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf/646657792bf7c84ec12571e700442be3/8aebdb7356eb21bbc125768d002a30ec?OpenDocument <<<)
Auf Seite 88 ff. findet sich hierzu ein Kommentar zum Thema Bushaltestellen für Demenzkranke und der ist nicht ohne:
„Bei den auf den Bus wartenden Demenzkranken wird deren krankheitsveränderte Wirklichkeitswahrnehmung für andere Zwecke funktionalisiert: wäre es nicht wahrhaftiger zu sagen: gut, in der Zeit, in der unser Demenzkranker an der Bushaltestelle sitzt und wartet, hat er für uns Profis keinen Betreuungsbedarf; er ist aufgeräumt und wir können uns anderen Personen und Dingen zuwenden. Nur das hört man nicht.“ (S. 82 aaO.)
Nun – wir lassen das einfach mal so stehen und wir hätten hierzu gerne Ihre Meinung gehört:
Was meinen Sie,halten Sie die Errichtung von Pseudo-Bushaltestellen für Demenzkranke für therapeutisch sinnvoll?
>>> Zum Online Voting <<<.
Sofern Sie beabsichtigen, hierzu einen Kommentar abzugeben, können Sie das gerne tun. Wir haben das Thema im BLOG „Brennpunkt Pflegerecht“ zur Diskussion gestellt.
Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung!
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6.11.2009 von admin.
Die Meldung in der Ärzte Zeitung ist kurz und knapp. Die Deutsche Hospiz Stiftung fordert verpflichtende amtsärztliche Leichenschauen für Todesfälle in Krankenhäusern und Pflegeheimen (vgl. Ärzte Zeitung v. 05.11.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/pflege/default.aspx?sid=574702 <<<)
„Nur so können wir das tausendfache unentdeckte Töten verhindern”, sagte DHS-Geschäftsführer Eugen Brysch.
Was aber bitte folgt aus dieser Aussage? Wird in Krankenhäusern und Pflegeheimen tausendfach getötet? Vielleicht wird gar aktive Sterbehilfe praktiziert?
Nach Bayern schickt sich nunmehr offensichtlich die gesamte Bundesrepublik an, den Tätern auf die Spur zu kommen (vgl. dazu die diesseitige PM v. 12.04.07, openPR >>> http://www.openpr.de/news/129806/Tatort-Pflegeheim-Den-ungeklaerten-Todesfaellen-auf-der-Spur.html <<<).
Die Forderung der Deutschen Hospiz Stiftung ist indes nicht neu; bereits im Mai 2009 hat diese eine amtliche Leichenschau gefordert (vgl. dazu Hospizstiftung fordert amtliche Leichenschau, in Ärzte Zeitung v. 07.05.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/default.aspx?sid=546824 <<<).
Es ist dringend davor zu warnen, hier ein Horrorszenario zu skizzieren. Sofern die Justizminister beabsichtigen, für mehr Qualität bei den Leichenschauen Sorge zu tragen, ist dies freilich zu begrüßen (vgl. dazu Justizminister: Mehr Profis bei der Leichenschau, in Ärzte Zeitung v. 04.11.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/article/574259/justizminister-profis-leichenschau.html?sh=2&h=-96464558 <<<).
Stigmatisierungseffekte ganzer Berufsgruppen sind hierbei allerdings zu vermeiden, denn es steht nicht zu vermuten an, dass Ärzte oder Pflegekräfte sich durch eine erhöhte kriminelle Energie auszeichnen.
Lutz Barth, 06.11.09
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12.7.2009 von admin.
Fragen der Information von Demenzpatienten über ihre Krankheit sind vermehrt in den letzten Jahren in den ärztlichen und wissenschaftlichen Fokus gerückt worden.
In der aktuellen Ausgabe der renommierten Fachzeitschrift der Neurologe &. Psychiater (DNP 07/2009, S. 18 ff.) widmen sich zwei Experten die Hintergründe, Probleme und mögliche Lösungen unter der Rubrik PRO &. CONTRA.
Prinzipiell ist davon auszugehen, dass es zu den ärztlichen Primärpflichten gehört, Patienten über die Untersuchungsbefunde, die Diagnose, Indikation und die möglichen Behandlungsoptionen zu informieren. Auffällig allerdings sei, dass offenbar den Ärztinnen und Ärzten eine klare Rückmeldung von Demenzerkrankungen schwer fällt, während demgegenüber in einer Umfrage etwa 96% der Demenzpatienten, bei denen die Diagnose feststand, eine Aufklärung über die Erkrankung begrüßten (Quelle: DNP, aaO., S. 18).
Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass im Zweifel ein negatives Szenario kontraproduktiv sein kann; ggf. kommt es zu Überreaktionen und es wird die Befürchtung gehegt, dass aufgrund der Diagnosemitteilung die Möglichkeit einer Suizidgefährdung bestehe, während andererseits dafür plädiert wird, die Diagnose von der Demenz mit den Patienten und Angehörigen in aller Klarheit und Offenheit zu besprechen, zumal die Patienten gerade dieses offene Gespräch schätzen und sich dadurch mit ihren Problemen angenommen und respektiert fühlen.
Über das „Ob“ einer Aufklärung besteht freilich grundsätzlich Konsens, während demgegenüber das Problem im „Wie“ des Aufklärungsgespräches zu liegen scheint.
In diesem Sinne wird einerseits die Auffassung vertreten, dass dem Patienten seine Erkrankung und seine Beschwerden nicht als Schicksalsschlag zu schildern seien – also eine eher positive Einstellung zur Erkrankung zu vermitteln ist und andererseits eine weitestgehend vollständige Eröffnung der Diagnose in aller Offenheit und Klarheit, die im Zweifel auch eine umfassende Information über die Erkrankung der Demenz beinhaltet, die gleichsam auch über ein positives Szenario hinausreicht, so dass je nach Erkrankungsschwere hinaus auch Fragen der Patientenverfügung, Vollmachtserteilung, Pflegestufe usw. mit dem an Demenz Erkrankten erörtert werden.
Wie denken Sie darüber? Wenn Sie mögen, können Sie hierzu gerne in unserem BLOG einen Kommentar abgeben.
Lutz Barth
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10.6.2009 von admin.
In der medizin- und pflegerechtlichen Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, in der nicht immer präzise zwischen den Begriffen der Delegation und Substitution genuin ärztlicher Leistungen, aber auch der vertikalen und horizontalen Arbeitsteilung mit ihren erheblichen Rechtsfolgen, differenziert wird.Mit Blick auf die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe führt dies möglicherweise zu Konsequenzen, die nicht ohne Folgen auf die Patientenautonomie und damit auch über die Aufklärungspflichten bleiben werden.
Derzeit besteht kein sachlicher Grund, die auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 c SGB V möglichen „Modellvorhaben“ überwiegend an der tradierten Rechtsprechung zur „Delegationsproblematik“ messen zu wollen. Mit § 63 Abs. 3 c SGB V ist vielmehr – zunächst in seiner sozialrechtlichen Dimension – eine Vorschrift geschaffen worden, die auch haftungsrechtlich mit eigenen Konturen versehen werden sollte.
Sofern vereinzelt in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass nicht die Forderung aufgestellt werden könne, „dass der Patient vor der Behandlung von der Delegation informiert und aufgeklärt werden müsse“ (so Bergmann, Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen auf/durch nichtärztliches Pflegepersonal, in MedR 2009, S. 1 ff. [8]), begegnet diese Auffassung nachhaltige Bedenken.
Entscheidend ist nicht die Aufklärungspflicht im Rahmen eines vertikalen, arbeitsteilig organisierten Behandlungsprozesses, sondern vielmehr die Aufklärung darüber, dass künftig die beruflich Pflegenden kraft eigener Kompetenz und Sachkunde zur Leistung genuin ärztlicher Tätigkeiten befugt sind. Sofern also ärztliche Aufgaben im Rahmen der Modellvorhaben auf Nichtärzte substituiert werden, sind zugleich auch die Pflegekräfte diejenigen Personen, die über ihre Behandlung i.w.S. aufzuklären haben, während demgegenüber dem Träger die Aufklärungspflicht darüber obliegt, dass im Rahmen eines „Modellvorhabens“ Pflegekräfte befugt sind, künftig ärztliche Tätigkeiten wahrzunehmen (wobei diese Pflicht zur Aufklärung delegiert werden kann).
Gerade aus dem Modellcharakter folgen Aufklärungspflichten sowohl für den Träger als auch weitergehend mit speziellen Zuschnitt auf die pflegetherapeutischen Behandlung für das Pflegepersonal, die es dem Patienten ermöglichen, aufgrund dieser Information über das „Ob“ einer Therapie befinden zu können, zumal es der Entscheidungskompetenz des Patienten anheim gestellt ist, sich ggf. für eine andere Alternative, nämlich die Behandlung durch eine Ärztin oder Arzt, zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang dürfte Bergmann denn auch einem erheblichen Irrtum unterliegen, wenn er meint, dass die Frage einer Übertragung oder Substitution keiner „Einwilligung“ durch den Patienten bedarf und dies kein Problem der sog. Selbstbestimmungsaufklärung darstelle, zumal Bergmann auch hier wie selbstverständlich davon ausgeht, dass ansonsten die Organisation der vertikalen Arbeitsteilung vom Krankenhausträger nicht zu leisten wäre. Mit Verlaub – nochmals zur Verdeutlichung: es geht eben nicht (!) um die vertikale, sondern horizontale Arbeitsteilung.
Insofern sollte gerade vor dem Hintergrund des Modellcharakters eine Aufklärungspflicht bejaht und angenommen werden. Dies gilt um so mehr, als das vortrefflich darüber diskutiert werden kann und m.E. auch muss, dass gerade der modellhafte Charakter einer Neuordnungsregelung dazu führt, dass es sich hierbei regelmäßig um eine „Neulandmethode“ i.w.S. handelt, die eben noch nicht zum „Standard“ gehört, da Pflegekräfte ärztliche Aufgaben wahrnehmen. Die horizontale Arbeitsteilung und die Substitution genuin ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden sind in der „Erprobungsphase“ – eine Phase, aus denen (zunächst) kein Standard vorbehaltlich einer entsprechenden Evaluierung folgt und zwar auch nicht dann, wenn hierüber im intraprofessionellen Raum Konsens bestehen sollte. An dieser Einschätzung wird auch dann festzuhalten sein, wenn der G-BA das Nähere dazu regelt; dies deshalb, weil sich hierdurch der „Modellcharakter“ einer Neuordnung im Rahmen der Substitution nicht verändert wird.
Was meinen Sie? Sollte der Patient letztendlich wissen, wer ihn ganz konkret behandelt – ob Ärztin/Arzt oder Pflegerin/Pfleger?
Wenn Sie mögen, können Sie uns dazu Ihre Meinung schreiben.
Lutz Barth, 10.06.09
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