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Pflegeausbildung für Hauptschüler – „Unverantwortlicher Vorstoß“ (?)

„Ein Absenken des Bildungsniveaus kann dabei vor allem vor der angestrebten »Delegation ärztlicher Tätigkeiten an die Pflegefachkräfte« und der Übernahme komplexer, verantwortlicher Aufgaben im Gesundheitswesen wahrlich nicht zielführend sein“, so die plausible und im Übrigen wohl von den beruflich Pflegenden ganz überwiegend vertretene Auffassung des Autors M. Zaddach in dem gleichnamigen Beitrag, in Die Schwester/Der Pfleger 06/2009, S. 592 ff. (S. 593). 

In der Tat mutet zunächst das Vorhaben der Politik seltsam an, den Zugang zu den im Krankenpflegegesetz geregelten Berufen auf den Hauptschulabschluss abzusenken, während doch aller Orten gerade der Professionalisierung der Pflegeberufe das Wort geredet wird und hier offensichtlich eine ungetrübte Tendenz zur Akademisierung feststellbar ist, die gelegentlich auch darin mündet, dass einzelne Universitäten das „Promotionsstudium“ gleichsam wie „Sauerbier“ anbieten. 

Zwar gehe es nicht um Diskriminierung, aber immerhin geht des doch um einen Beruf, „der sogar akademisch“ gelehrt wird (so P. Jacobs, in Pro und Contra, Absolventen mit Hauptabschluss – reicht das für die Pflege?, in Die Schwester/Der Pfleger, aaO., S. 541) und da verträgt es sich offensichtlich nicht, gerade in Zeiten von „PISA-Studien“ einer jungen Generation den Zugang zu einem Beruf zu eröffnen, der offensichtlich im Rahmen einer beabsichtigten Neuordnung der Gesundheitsfachberufe zu höheren Weihen berufen ist, nämlich der Substitution (und nicht Delegation!) von genuin ärztlichen Aufgaben. 

In diesem Sinne erscheint es denn auch konsequent, dafür zu werben, dass die akademische Pflege einen „zuarbeitenden Unterbau“ benötigt (so Jacobs, aaO.), damit die Pflege auf ihrem Weg der Professionalisierung weiter voranschreiten kann. 

Wir benötigen keine „Light-Pflege“ – so oder ähnlich könnte die Botschaft lauten und da erscheint es als Ironie des „Schicksals“, dass auch in der Debatte um die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe gerade die Ärzteschaft vor einer „Medizin-Light“ gewarnt hat, in der der bisher „zuarbeitende Unterbau“ sich verselbständigen und auf gleicher Augenhöhe arbeiten möchte. 

„Wir können das und gebt uns das Vertrauen“, so die einhelligen Botschaften der Berufsverbände und da könnte dann nachgefragt werden, wie wir auf eine gleichlautende Botschaft einiger ambitionierter Hauptschülerinnen und –schüler zu reagieren gedenken, wenn diese meinen, sich „ihren Berufswunsch“ erfüllen zu wollen. 

Der alleinige Hauptschulabschluss als Bildungsgrundlage reiche also nicht aus, obgleich doch einiges nach PISA dafür spricht, dass insgesamt eine Verflachung des Bildungsniveaus quer durch alle schulischen Bildungsabschlüsse festgestellt werden kann.  

Nun – die Argumente wiegen alle insgesamt schwer und von daher sollten sich auch die künftigen Hauptschulabsolventen in den Dienst des Patientenwohls und sich damit als „Unterbau“ zur Verfügung stellen. Ein wenig nachdenklich stimmt mich nur, dass im Rahmen der Substitution (!) genuin ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden zugleich auch eine Delegation (!) pflegerischer Leistungen auf die Pflegeassistenzkräfte delegiert werden sollen und sich so die Frage aufdrängt, ob die nunmehr akademisierte Pflege bisher einen Großteil an Aufgaben wahrgenommen hat, die nunmehr von HauptschülerInnen wahrgenommen werden kann?  

Alles in allem dürfte zumindest unsere Bundesgesundheitsministerin mit ihrer Aussage richtig liegen, dass auch das „Abitur oder der Realabschluss … noch keine Garantie dafür (sind), dass jemand später auf einem hohen Qualifikationsniveau pflegt.“ (Schmidt, in Die Schwester/Der Pfleger, aaO., S. 540), wobei diese Erkenntnis wohl auch für ein Studium mit allen akademischen Weihen und Würden gilt. 

Kaum, dass die Pflegenden sich professionalisiert haben, gilt es zugleich auch darum, gewissermaßen ihre „Erbhöfe“ zu verteidigen und ihre Chancen scheinen hierfür noch nicht einmal schlecht zu stehen.  

Aber vielleicht könnte sich ein Kompromiss aufdrängen. Könnte es eine Option sein, den Zugang zum Beruf in einer „Modellklausel“ zu eröffnen, zumal das Ergebnis von „Modellvorhaben“ durchaus offen zu sein scheint? Auch die beruflich Pflegenden werden letztlich den Beweis dafür antreten müssen, ob sie in der Lage sind, die genuin ärztlichen Leistungen lege artis zu erbringen. Auch hierfür ist eine formelle und materielle Qualifikation erforderlich, die derzeit nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. 

Jedes „Modellvorhaben“ ist mit Risiken behaftet und da wäre es doch eigentlich nur folgerichtig, auch das Risiko von Öffnungsklauseln in den Krankenpflegeberuf hinzunehmen – es sei denn, man/frau befürchtet einen allgemeinen Abstieg in der Professionalisierungsskala, obgleich man/frau sich doch gerade so intensiv um einen Aufstieg bemüht hat und zudem nachhaltig in der Öffentlichkeit dafür wirbt, künftig im „Haifischbecken der Selbstverwaltungskörperschaften“ mitschwimmen zu können. Vielfach gehört (leider!) eben zum „Berufsstand“ auch ein ausgeprägtes „Standesdenken“, dass nicht selten in einen „Standesdünkel“ mündet und insofern plädiere ich hier für eine breite Diskussion, die jedenfalls auch daran erinnert, dass die Pflege durchaus einen emanzipatorischen Weg beschritten hat, der bisher zu gehen nur mit einem Medizinstudium gestattet war. 

Und – mit Verlaub: war es nicht auch das schwere Los der Altenpflege, sich über Jahre hinweg von ihrem konkurrierenden „Schwesternberuf“ zu emanzipieren – einem Beruf, der in der Wahrnehmung Außenstehender (und freilich auch so mancher Fachkräfte) zwischen „Hausfrau“ und „Putzfrau“ angesiedelt wurde? 

Wenn Sie mögen, können Sie uns hierzu im Ihre Meinung mitteilen. 

Lutz Barth

Aktuelle Umfrage: Ein “Eid” für die Pflegenden?

Im Nachgang zum diesseitigen BLOG-Eintrag >>> „Auf der Suche nach einem „mächtigen Konsens“ in den Pflegeberufen!?“ <<< wollen wir gerne eine aktuelle Umfrage durchführen.

Was meinen Sie, sollte es künftig einen “Eid” für beruflich Pflegende geben (z.B. analog eines “Hippokratischen Eides”)?

Wir hoffen auf eine rege Beteiligung und der nachfolgende Link führt Sie zur Umfrage:
>>>
http://www.iqb-info.de/tinc?key=cH0BUzwV<<<

Auf der Suche nach einem „mächtigen Konsens“ in den Pflegeberufen!?

Angelika Zegelin, Pflegewissenschaftlerin an der Universität Witten Herdecke, hat sich in den aktuellen Mitteilungen „DBfK-Aktuell/469, in Die Schwester/Der Pfleger 05/2009“ in einem kurzen Beitrag unter dem Tenor „Eid für beruflich Pflegende?“ einer erkennbar spannenden Frage gewidmet, die zu beantworten sicherlich nicht leicht fällt und im Übrigen aber auf fruchtbaren Boden etwa der Pflegeberufsverbände fallen dürfte. 

In dem Kurzbeitrag sind alle Berufenen dazu aufgerufen worden, hierzu ihre Gedanken an mitzuteilen und wir dürfen gespannt sein, wie die Reaktion ausfallen wird. 

„Noch ist vieles unklar“, so Zegelin und dem wird man/frau wohl vorbehaltlos zustimmen können. 

Auch wenn die Professionalisierung noch nicht abgeschlossen ist, so erreichen doch die Emanzipationsbestrebungen der Pflegeberufe (zumindest aber die der Berufsverbände) eine neue Qualität: Die Pflege sieht sich in und auf gleicher „Augenhöhe“ mit der Ärzteschaft und es gilt nunmehr, sich endgültig dem ärztlichen Diktat der heilkundlichen Bevormundung zu entziehen. Wir verabschieden uns in Teilen vom Nightingaleschen Gelübde: „In Treue will ich danach streben, dem Arzte in seiner Arbeit zu helfen, und mich ganz einsetzen für das Wohl derer, die meiner Pflege anvertraut sind“ und kämpfen fortan auf dem krisengeschüttelten Gesundheitsmarkt um ein eigenständiges Terrain.  

Der Aufstieg in der allgemeinen Professionalisierungsskala gelungen, die alten Fehden auf den Stationen zwischen den Ärzten und den Pflegenden vergessen und ein neues Zeitalter in der Pflege angebrochen zu sein.  

Die nunmehr emanzipierte „Schwester Florence“ hat sich mit Erfolg den patriarchalischen Strukturen entzogen und wird sich vielleicht künftig den intraprofessionellen Machtgelüsten einzelner Pflegender in besonders hervorgehobenen Managementpositionen zu erwehren haben. Das „Pflegebett auf der Zugspitze“ symbolisiert gleichsam den Beobachtern aus der Ferne, dass die Pflege dort angekommen ist, wo diese gleichsam hin wollte.

Der mühselige Weg der Emanzipation hat endlich sein Ziel gefunden und nun schickt sie sich an, einen „Eid“ auf den Weg zu bringen. 

Ob es gelingt, hier einen „mächtigen Konsens“ zustande zu bringen, ist nunmehr nicht nur eine fachliche Frage, sondern die insbesondere von der Pflege internalisierten Werte der bürgerlichen Ideologie, etwa Sittlichkeit, Demut, Gehorsam, Hingabe, Selbstlosigkeit, werden im intraprofessionellen Raum fruchtbar gemacht werden müssen, um so die neue Parallelstruktur gegenüber den Ärzten mit einem eigenen „Eid“ absichern zu können.

Die tradierte bürgerliche Ideologie dürfte unverhohlen ihre Wirkung zeigen: Frau und Mann sorgen sich um die Patienten, um die Qualität der Pflege und damit um eine patientensichere Versorgung im Allgemeinen und Besonderen. Eherne Ziele, die nicht ohne Folgen für das Pflegeteam bleiben werden. Das Gelübde der ohne Frage verdienstvollen Florence Nightingale muss in der Tat umgeschrieben werden: „In Treue will ich danach streben, der Pflegedienst- und Stationsleitung in ihrer Arbeit zu helfen, und mich ganz einsetzen für das Wohl derer, die meiner Pflege anvertraut sind“. „Ich entsage und befreie mich im Übrigen vom Fachvorbehalt des Arztes und seinem Diktat und ich gelobe, in Demut den Stellungnahmen und Weisungen der für mich zuständigen Pflegekammer zu folgen und mich jeglicher Kritik auch gegenüber meinen mit einem Fachvorbehalt ausgestatteten Vorgesetzten zu enthalten.“

Spätestens an dieser Stelle regt sich bei ihnen als Leserinnen und Leser der Unmut und ich gestehe bereitwillig, nicht ganz zu Unrecht. Gewollte Provokation?  

Ja – durchaus. Auch wenn Zegelin selbst zur Erkenntnis gelangt, dass ein einmaliges Gelöbnis nicht vor Verfehlungen schützt und im Übrigen die Vergangenheit gezeigt habe, dass eine ausdrückliche Verpflichtung auch Schutz bewirken kann, verbleibt es wohl in erster Linie dabei, dass der künftig im Zweifel zu leistende „Eid“ sich zu einem probaten Mittel „ethischer Grunderziehung“ entwickeln wird. Hier hätte ein Seitenblick auf die Ärzteschaft riskiert werden sollen, die gerade mit dem „Eid des Hippokrates“ derzeit in ethischen Grundsatzdebatten auf Kurs gehalten werden soll und zwar durch – was nicht verwundert – durch ihre „eigenen“ Selbstverwaltungskörperschaften. 

Nun – wir bleiben dran an dem Thema und verfolgen hierzu die Reaktionen aus der Pflege.

Nachgeliefert! „Quellen“ zur Aufsichtspflicht!

Nachdem ich gestern einen mehr oder minder kritischen Kurzbeitrag zur Problematik der Aufsichtspflichten über einen dementen Bewohner verfasst und hier im BLOG eingestellt habe, möchte ich nunmehr einen weiteren Beitrag zur „Aufklärung“ darüber leisten, dass eben auch die fachkundige Expertise aus dem Blickwinkel einer intraprofessionellen Profession nicht umhin kommt, jedenfalls in ausreichendem Maße die allgemeinzugängliche Literatur zur Kenntnis zu nehmen; ob diesbezüglich ggf. eine andere Interpretation über die Notwendigkeit sog. Aufsichtspflichten über einen dementen Bewohner einer stationären Einrichtung möglich erscheint, muss freilich einem gesonderten pflege-, medizin- und gerontopsychiatrierechtlichen Diskurs überantwortet werden, der hier zu leisten nicht beabsichtigt ist. Unzweifelhaft bedienen sich hier allerdings die Juristen der Fachsprache und damit auch des Begriffs der „Aufsichtspflicht“. 

Folgende Stellungnahmen lassen sich nach wie vor in der aktuellen Literatur finden: 

  • Wagner,

in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, Schuldrecht, Besonderer Teil III, 5. Aufl. 2009, § 832 BGB § 832 RdNr. 16 zu den vertraglichen Aufsichtspflichten und der Pflichtendelegation (hier: Tatbestandsalternative nach Abs. 2 des § 832 BGB) 

Insofern kann kein Zweifel bestehen, dass die Verantwortlichkeit zur Aufsichtsführung nicht notwendigerweise im Vergleich zur sog. gesetzlichen Aufsichtspflicht derivativer Natur ist, sondern vielmehr einen eigenständigen Rechtsgrund für eine Aufsichtspflicht liefert, so dass gerade durch Absatz 2 des § 832 BGB die Möglichkeit geschaffen worden ist, auch Aufsichtspflichten gegenüber solchen volljährigen Personen zu begründen, die nicht (!) einer gesetzlichen Aufsichtspflicht unterliegen.Es genügt im Übrigen eine stillschweigende (konkludente) vertragliche Vereinbarung, wie sich aus der Aufnahme in einem Pflegeheim ergeben kann. Insofern basiert gleichsam die Pflicht zur Aufsichtsführung auf eine vertragliche „Nebenabrede“ (so.auch Wagner, aaO., RdNr. 17). Die Aufsichtspflicht richtet sich u.a. nach der Größe des Schadens und der Wahrscheinlichkeit, dass der Betreute ihn herbeiführen wird. 

„Wenn ein geistig Behinderter über ein erhebliches Aggressionspotential verfügt, das sich immer wieder kontrolliert Bahn bricht, ist dafür zu sorgen, dass der Betroffene nicht allein, sondern nur in Begleitung geschulten Personals das Heim verlässt“ (Wagner, aaO., RdNr. 36). Dieser Ansatz ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung: vgl. dazu statt vieler OLG Karlruhe, Beschl. v. 15.07.08 (Az. 19 Wx 36/08). 

Nach diesem Beschluss ist das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer bei Aggressionsschüben genehmigsfähig (dieser Beschluss wird demnächst online gestellt!); vgl. einstweilen dazu die Veröffentlichung in BtPrax 1/2009, S. 38 ff.). Warum allerdings dieser Beschluss in dem Beitrag v. Bredthauer, Klie und Viol keine Berücksichtigung gefunden hat, bleibt ein weiteres Geheimnis. 

  • Hoffmann zu § 1906 BGB,

in Betreuungsrecht, Kommentar von Bienwald, Sonnenfeld, Hoffmann, 4 Aufl. 2005,  „Die Einrichtung bzw. deren Personal hat auf Grund des bestehenden Vertrages Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Betroffenen und muss diesen im Alltag beobachten, unterstützen und vor Gefahren für seine körperliche Unversehrtheit schützen.“ (Hoffmann, aaO., RdNr. 220). 

  • Roth zu § 832 BGB (S. 298 ff.)

in Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, v. Dodegge/Roth, 2. Aufl. Vgl. dazu die RdNr. 135, wo Roth ausdrücklich darauf hinweist, dass in der Literatur Meinungsstreit über das Bestehen von Aufsichtspflichten besteht. 

Im Übrigen konstatiert er mit weiteren Nachweisen aus der speziell betreuungsrechtlichen Literatur: „Zwar fehlt im Betreuungsrecht im Gegensatz zur Vormundschaft über Minderjährige die Erziehungsfunktion, gleichwohl bestehen für den Betreuer gewisse Fürsorgepflichten, die auch letztlich auch eine Pflicht zur Aufsicht beinhalten können“ (Roth, aaO., RdNr. 135) 

  • Vgl. ferner J. von Staudingers, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse §§ 830 – 838 (Unerlaubte Handlungen 3), 2007

Instruktiv hierzu die Ausführungen zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtsführung, RdNr. 29 ff.. 

„Erfolgt wegen der Aufsichtsbedürftigkeit eine Unterbringung in Anstalten, Krankenhäusern, Heimen usw., liegt regelmäßig eine vertragliche Aufsichtsübernahme vor.“ (Staudinger, aaO., RdNr. 39). Vertragspartner ist hierbei der Träger, während demgegenüber das Personal Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind. 

  • Vgl. im Übrigen auch die Kommentierung in
    Betreuungsrecht kompakt, Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts, v. Jürgens/Kröger/Marnschner/Winterstein, 6. Aufl. 2007

Hier: zu Haftung gegenüber Dritten (RdNr. 257 ff.) 

Auch bei einer differenzierten Betrachtung der Aufsichtspflichten „leugnen“ die Autoren jedenfalls nicht, dass es „Aufsichtspflichten“ gibt, mag auch ansonsten regelmäßig der Einzelfall maßgeblich sein, was in der Tat nicht zu bezweifeln ist. ________________________ 

Die „kleine“ Literaturschau ließe sich fortführen und ich denke, dass mir der „Nachweis“ gelungen ist, dass innerhalb der Rechtswissenschaft der Begriff der „Aufsichtspflicht“ nach wie vor präsent ist und von daher es eigentlich ungehörig ist, wenn im fachlichen Diskurs der abenteuerlichen Vorstellung Vorschub geleistet wird, dass „Juristen“ den intraprofessionellen Diskurs belasten. 

Nun –Sie können selbst darüber entscheiden, „wer nicht auf der Höhe der Zeit“ ist, zumal es höchst ärgerlich ist, einen Beschluss eines Gerichts nicht zur Kenntnis zu nehmen, der im Übrigen in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift in 2009 veröffentlicht wird und v. 15. Juli 2008 datiert. Lutz Barth 

Innenansichten eines Pflege- und Medizinrechtlers

Ich habe mich dazu entschlossen, einen weiteren BLOG mit dem Titel “Brennpunkt: Pflegerecht” ins Leben zu rufen, um so einmal ganz unverkrampft zu aktuellen Themen der Zeit speziell zum Pflegerecht Stellung beziehen zu können.

Man mag es mir nachsehen - aber ich befürchte ein stückweit die Entprofessionalisierung der pflegerechtswissenschaftlichen Debatte und mit Verlaub, nicht selten tragen hierzu m.E. namhafte Vertreter meiner eigenen Profession dazu bei.

In diesem Sinne möchte ich mit diesem BLOG provozieren, aber freilich auch zum weiteren Nachdenken anregen. Auffällig ist, dass sich offensichtlich im Laufe der Jahre eine “in sich geschlossene Gesellschaft” von Pflegerechtlern “gebildet” hat - mal von kleineren Scharmützel zwischen “Lieblingsfeinden” und von sog. “Ayatollahs” abgesehen.

Eine echte rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung im pflegerechtlichen Diskurs findet kaum statt; dies muss verwundern, sind doch im Übrigen gerade die Rechtswissenschaftler durchaus ein “streitbares” und nicht immer um einen Konsens bemühtes “Völkchen”.

Nun - ich habe dazu “meinen Beitrag” geleistet, entspreche ich doch nach dem Bekunden etlicher Zuschriften nicht dem “Ideal” eines bequemen Juristen, der ab und an die Fahne - je nach Interessenlage - in den ideolgischen Wind einer bestimmten Profession, geschweige denn Verbänden oder Institutionen hängt.

Meine in der Fachzeitschrift PflegeRecht bis dato erschienenen Beiträge legen von brisanten, zuweilen aber auch pointierten Fragestellungen ohne gesonderte Rücksichtsnahme auf irgendwelche “inthronisierten Pflegerechtspäpste” oder “Pflegekundler” beredtes Zeugnis ab und ich kann und will dabei nicht leugnen, dass ich persönlich eine gewisse Trivialisierungstendenz im Pflegerechtsdiskurs feststelle, die sich daraus erklärt, als dass seit Jahrzehnten die selbsternannten Pflegerechtler einer gewissen “Ideen-Plagiat-Kultur” gefrönt haben, in dem diese das Arztrecht im Verhältnis 1:1 auf die Pflege übertragen haben und überdies Pflegekundler im Begriff sind, das Terrain zu besetzen, ohne allerdings das Recht in seiner Breite kritisch hierbei zu reflektieren. Rechtskundige Pflegedirektoren lassen uns an ihren Ein- und Weitsichten teilhaben; dies ist für sich genommen eigentlich unproblematisch, wenn doch wenigstens ansatzweise ein stückweit auch die Literatur und im Zweifel die dazugehörige Rechtsprechung abgebildet wird. Die Literaurrecherche ist vielfach mäßig bis geradezu dürftig und da nimmt es m.E. nach nicht wunder, dass “Pflegerechtsirrtümer” dauerhaft in den Köpfen der nach Rechtssicherheit zu Recht strebenden Mitarbeiter (im Übrigen nicht nur Entscheidungsträger und Führungskräfte) zementiert werden.

An diesem Punkte soll denn auch der neue BLOG Brennpunkt - Pflegerecht ansetzen: Er will provozieren und vielleicht den zaghaften Versuch unternehmen, ein wenig mehr “frischen Wind” in die allzu sehr verstaubten “Elfenbeintürme” so mancher Pflegerechtler oder Pflegekundler zu bringen, so dass diese sich vielleicht auch “erbarmen”, sich in die vermeintlichen Niederungen “handfester Dogmatik” herabzuschwingen.

Ich freue mich jedenfalls auf lebhafte Diskussionen und - ein Schelm, der dabei Böses denkt - vielleicht auch auf Reaktionen von einigen Autoren, von denen ich künftig - mehr als bisher - dogmatische Disziplin einfordere. Es droht eine Verflachung des pflegerechtlichen Diskurses und da scheint es mir allemal angebracht, um der Rechte der Patienten und Bewohner willen auch deutliche Worte anzubringen, mag auch die eine oder andere “Seele” hierüber betrübt sein.

Natürlich sind Sie alle herzlich eingeladen, zu den Themen Stellung zu beziehen, Anregungen oder Kritik anzumelden und ggf. neue Themen vorzuschlagen.

Als erstes Thema habe ich mich dazu entschlossen, nochmals zu der leidigen Debatte um die Aufsichtspflichten über einen an Demenz erkrankten Bewohner in stationären Einrichtungen Stellung zu beziehen. Insofern übernehme ich den erst kürzlich auf den Seiten des IQB online gestellten Kurzbeitrages hier im Original.

Ihr Lutz Barth, 29.04.09